Ein herzliches Dankeschön an alle Spender

 Wir haben unser Ziel von 60.000 € erreicht.

 

Satzung Förderverein Ödenturm e.V.i.G.

 

 

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein Ödenturm e.V.“

(2) Er soll in das Vereinsregister Ulm eingetragen werden.

(3) Sitz des Vereins ist Geislingen. Genaue Anschrift – siehe Durchführungsbestimmungen.

(4) Der Verein wurde am 15.10.2020 gegründet.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Reparatur, die Instandsetzung und den Erhalt von historischen Gebäuden und Denkmälern und deren zugeordneten Gewerke in der Stadt Geislingen an der Steige und in ihren Teilorten.


Der Förderverein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
An Vereinsmitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins entrichtet werden.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen sowie durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Eine Auflösung des Vereins ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

 

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erfolgt schriftlich durch einen Aufnahmeantrag an eines der Vorstandsmitglieder. Jeder Antragsteller gibt hierbei eine gültige E-Mailadresse an, die Kommunikation im Verein erfolgt in der Regel papierlos.

(2) Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag aus wichtigem Grund ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller mitzuteilen.

(4) Beendigung der Mitgliedschaft:

a) Austritt: Der freiwillige Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss einem der Vorstände einen Monat vor dem Jahresablauf schriftlich zugegangen sein.

b) Ausschluss: Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder seinen Mitgliedspflichten wiederholt nicht nachgekommen ist, kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zu dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Macht ein Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte des betroffenen Mitgliedes.

c) Tod.

d) Bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung oder Konkurs.

e) Durch Auflösung des Vereines.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt und in den Durchführungsbestimmungen festgehalten wird. Der Jahresbeitrag wird per Lastschrift eingezogen. Bei Erfolglosigkeit folgt eine Zahlungsaufforderung. Erfolgt auch daraufhin keine Zahlung, kann das Mitglied gemäß § 6 (4)b ausgeschlossen werden.

(2) Unterjährig eintretende Mitglieder bezahlen jeweils den vollen Jahresbeitrag.

(3) Im Falle einer Unterdeckung der Vereinsfinanzen besteht unterjährig die Möglichkeit einer Nachschusspflicht, welche von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt wird.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

 

Die Pflichten der Mitglieder bestehen in:

a) der Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung und den Durchführungsbestimmungen,

b) der Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins und

c) der unverzüglichen Mitteilung von Änderungen von E-Mailadressen, von persönlichen oder postalischen Änderungen an den Vorstand.

 

§ 9 Rechte der Mitglieder

 

(1) Die Rechte der Mitglieder bestehen in:

a) der Teilnahme an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Wahl-, Stimm- und Antragsrechts,

b) der Nutzung des Eigentums des Vereins im Rahmen dieser Satzung und

c) der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.

(2) Stimmrecht: Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied weist sein Stimmrecht auf Anfrage durch seinen Personalausweis gegenüber dem Vorstand oder dessen Bevollmächtigten nach. Juristische Personen weisen sich auf Anfrage durch einen Nachweis als Mitglied der Geschäftsleitung oder durch eine entsprechende Vollmacht aus.

 

§ 10 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels E-Mail an die Mitglieder einzuberufen. Falls keine E-Mail-Adresse bekannt ist oder die E-Mail-Zustellung scheitert, erfolgt die Einladung mittels Briefpost an die letztbekannte Anschrift.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert (z.B. gemeinsames Ausscheiden des Vorstandes oder eine notwendige Satzungsänderung) oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. Die Versammlung muss spätestens acht Wochen nach Eintreten einer der Bedingungen aus Satz 1 einberufen werden.

(3) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Anträge und Satzungsänderungen müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Diese werden dann vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gegeben.

(5) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden leitet ein anderes Mitglied des Vorstandes die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des Finanzberichts des Vorstands

c) Bericht und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

f) Beratung und Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

h) Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

(8) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Änderung des Vereinszwecks bedarf es ebenfalls der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(10) Beschlüsse haben sofort bindende Kraft, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

(11) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Bücher und sonstige Aufzeichnungen sachlich und rechnerisch zu prüfen, dies durch ihre Unterschrift zu bestätigen und der Versammlung schriftlich Bericht erstatten zu haben. Den Kassenprüfern sind vom Stellvertretender Vorsitzender (Ressort Finanzen) sämtliche Unterlagen über die Einnahmen, Ausgaben und Mitgliederbewegungen des betreffenden Geschäftsjahres vorzulegen, die von diesen zu prüfen sind. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.

 

§ 12 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters nach § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

(3) Des Weiteren können beliebig viele Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Die Anzahl der Beisitzer wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Diese haben im Vorstand Stimmrecht, vertreten den Verein aber nicht gerichtlich und außergerichtlich und haben nicht die Stellung des gesetzlichen Vertreters nach § 26 BGB.

(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Vereines zuständig, wie z.B. die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführung der Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens, die Buchführung oder die Erstellung eines Jahresberichtes sowie die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

(5) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 20.000,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(7) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen oder eine Person des verbleibenden Vorstandes übernimmt dies kommissarisch.

(8) Von nicht anwesenden und zu einer Wahl vorgeschlagenen Personen muss eine schriftliche Erklärung vorliegen, dass sie die Wahl annehmen.

(9) Auf Antrag kann die Wahl geheim erfolgen.

(10) Jede gewählte Person kann durch eine Mitgliederversammlung nach Antragstellung und geheimer Beschlussfassung und Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten ihres Amtes enthoben werden. Der Misstrauensantrag muss jedoch vor der Entlastung gestellt werden.

(11) Der Vorstand, bestehend aus § 12 (1) und (3), nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen des Vereines teil. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 8 Tagen zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

(12) Der Vorstand darf Änderungen, die das Vereinsregister oder das Finanzamt wünschen, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung an der Satzung vornehmen.

 

§ 13 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

 

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geislingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Reparatur, Instandsetzung und Erhalt von historischen Gebäuden und Denkmälern zu verwenden hat.

 

§ 15 Datenschutz

 

Es wird grundsätzlich die Datenschutzverordnung nach DSGVO beachtet.

 

§ 16 Gültigkeit und in Kraft treten

 

(1) Vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 15.10.2020 errichtet.

(2) Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 15.10.2020 in Kraft.

(3) Für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist das Amtsgericht in Geislingen an der Steige zuständig.

 

 

Durchführungsbestimmungen des Vereins „Förderverein Ödenturm e.V“, Version 1 vom 15.10.2020

 

1.) Sitz des Vereins

Der aktuelle Sitz des Vereins und die Kommunikationsdaten sind:

Dr. Stephan Schweizer

Rappenäcker 31

73312 Geislingen an der Steige

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Internet: www.foerderverein-oedenturm.de

 

2.) Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit für

1.) Einzelpersonen: € 10,-

      2.) Vereine, Firmen, Institutionen: € 20,-

 

3.) Sonstiges

(1) Es wäre wünschenswert, einen Schirmherrn für den Verein zu gewinnen.

(2) Die steuerrechtliche Vertretung des Vereins gegenüber dem Finanzamt erfolgt zunächst durch den Vorstand selbst.


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